Bußgeldbescheid aus dem Ausland - Welche Konsequenzen hat das?

15.03.2021
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Eben herrschte im Auto noch die beste Urlaubsstimmung. Alle waren guter Laune, doch plötzlich macht sich ein heller Blitz im Fahrzeug bemerkbar. Schon nach kurzer Reaktionszeit wird dem Fahrer klar, dass es sich dabei nicht um die Sonne gehandelt hat. Vielmehr zeichnete sich das eben passierte Radarkästchen dafür verantwortlich, dass die überhöhte Geschwindigkeit des Fahrzeuges völlig humorlos festgehalten hat. Viele Urlauber stellen sich daraufhin die Frage: Was passiert jetzt mit diesem unerwünschten Urlaubsfoto?

Radarfallen überprüfen weltweit die Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeiten.
Radarfallen überprüfen weltweit die Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeiten. © Pixabay.com - manfredrichter CCO Public Domain

Bußgeld aus dem Ausland muss ich als Deutscher doch nicht bezahlen, oder?

Immer noch herrscht bei vielen Urlaubern die Annahme, dass als Deutscher bei der Fahrt im Ausland Vogelfreiheit besteht. Auch wenn es hierzulande auf vielen Autobahnabschnitten keine Geschwindigkeitsbegrenzungen gibt, heißt das jedoch nicht, dass es mit einem deutschen Reisepass auch in anderen Ländern erlaubt ist, seine Geschwindigkeit selbst zu wählen. So weit, so schön. Doch als Urlauber hegen viele immer noch die Hoffnung, dass das jeweilige Land sich ohnehin nicht die Mühe machen wird, einen Bußgeldbescheid nach Deutschland zu schicken. Das würde doch schließlich ohnehin niemand bezahlen und der Verwaltungsaufwand für die Einhebung des Geldes wäre wohl viel zu aufwendig. Also einfach weg mit dem Knöllchen, falls es doch zuhause ankommen sollte. Ob das so eine gute Idee ist?

Die Webseite Bussgeldkatalog.net/ausland/ macht darauf aufmerksam, dass es grundsätzlich nicht empfehlenswert ist, einen Bußgeldbescheid aus dem Ausland zu ignorieren. Denn innerhalb der Europäischen Union gibt es seit einigen Jahren ein sogenanntes Vollstreckungsabkommen, welches es ermöglicht, im Ausland verursachte Bußgelder auch in Deutschland einzutreiben.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das jeweilige Land dem Vollstreckungsabkommen ebenfalls zugestimmt hat. Nachdem Deutschland selbst am 28. Oktober 2010 das Abkommen unterzeichnet hat, können die Bußgelder nach einem entsprechenden Vergehen in den folgenden Ländern eingehoben werden:

  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Irland
  • Italien
  • Kroatien
  • Lettland
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Malta
  • Niederlande
  • Österreich
  • Polen
  • Portugal
  • Rumänien
  • Schweden
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Spanien
  • Tschechien
  • Ungarn
  • Zypern

Wer die Liste genau studiert hat, dem wird nicht entgangen sein, dass das EU-Mitglied Griechenland fehlt. Das ist deshalb der Fall, weil Griechenland als einziger Staat der EU den entsprechenden Rahmenbeschluss bislang nicht umgesetzt hat.
Eine gute Nachricht für Verkehrssünder gibt es allerdings in diesem Zusammenhang: Die Bagatellgrenze für die Delikte wurde mit 70 Euro festgelegt

Mit Nachbar Österreich besteht ein eigenes bilaterales Abkommen.
Mit Nachbar Österreich besteht ein eigenes bilaterales Abkommen. © Pixabay.com - Iloorraa CCO Public Domain

Sonderfall Österreich

Ein Sonderabkommen besteht allerdings mit unseren Nachbarn aus Österreich. Im gegenseitigen Einvernehmen haben sich diese beiden Länder dazu entschlossen, Strafen bereits ab 25 Euro einzuheben. Wer davon mehr profitiert, ist allerdings nicht bekannt. Auf österreichischen Autobahnen gilt anders als in Deutschland grundsätzlich ein Tempolimit. Die maximal erlaubte Geschwindigkeit liegt bei 130 km/h. Auf vielen Autobahnen gilt jedoch auch ein Tempolimit von 100 km/h. Wer auf der Autobahn die erlaubte Geschwindigkeit um bis zu 30 km/h überschreitet, muss mit einem Bußgeld von bis zu 70 Euro rechnen. Richtig teurer kann es jedoch werden, wenn die Geschwindigkeitsübertretung über diesen 30 km/h liegt. In diesem Fall können Geldstrafen bis zu 2.180 Euro fällig werden. Ab einer Überschreitung von mehr als 40 km/h wird darüber hinaus auch noch der Führerschein für mindestens zwei Wochen eingezogen. Vorsicht ist also geboten, wenn es mit dem Auto zur nächsten Wanderung nach Tirol geht.

Was passiert, wenn ich nicht zahle?

Viele setzen auf das Prinzip Hoffnung. Sie ignorieren den Bußgeldbescheid einfach und hoffen, dass die Sache damit erledigt ist. Doch selbst, wenn diese Taktik aufgeht und keine weiteren Aufforderungen zur Zahlung einlangen, kann sich das in späterer Folge noch als äußerst fatal erweisen. Das gilt vor allem dann, wenn das Land, aus dem die Strafe kommt, zu einem späteren Zeitpunkt wieder einmal bereist wird. Wird bei der Einreise in das Land nämlich festgestellt, dass noch eine offene Forderung besteht, reichen die Konsequenzen von der Nachzahlung des ursprünglich geforderten Betrages über die Einhebung von zusätzlichen Bearbeitungs- und Mahngebühren bis zu einer möglichen Haftstrafe, die dann im jeweiligen Land zu verbüßen ist. Und das alles wegen einem ursprünglich lächerlichen Knöllchen.

Was ist, wenn ich außerhalb der Europäischen Union unterwegs bin?

Außerhalb der EU sieht der Sachverhalt schon ein wenig anders aus. Wer auf frischer Tat bei einer Verkehrsübertragung ertappt wird, muss selbstverständlich auch hier seine Strafe zahlen. Doch Deutschland hat mit keinem Staat der Welt außerhalb der Europäischen Union ein bilaterales Abkommen abgeschlossen, durch welches die Strafen aus dem jeweiligen Land auch hierzulande eingehoben werden könnten. Es besteht also lediglich eine moralische Verpflichtung zur Bezahlung. Das gilt aber auch nur für den Fall, dass das Land nicht mehr bereist werden soll. Denn auch diese Länder haben bei einer erneuten Einreise die Möglichkeit, nicht nur die ursprüngliche Strafe einzugeben, sondern auch noch zusätzliche Sanktionen zu erheben.


Wie verhält sich die Situation bei Bußgeldern aus der Schweiz?

Deutschland hat zwar mit der Schweiz einen Polizeivertrag unterzeichnet. Dieser ist jedoch bis zum heutigen Tage nicht in Kraft getreten. Deshalb ist auch eine Vollstreckung eines Bußgeldbescheids aus der Schweiz in Deutschland nicht möglich. In der Schweiz besteht auf Verkehrsdelikte eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Wer innerhalb dieser Zeit erneut in die Schweiz einreist, muss damit rechnen, bei der Einreise mit der Strafe belangt zu werden. Das gilt allerdings nur für geringfügige Vergehen. Bei schwerwiegenderen Vorfällen verlängern sich die Fristen für die Verjährung in unterschiedlichen Ausmaßen. Das ist zum Beispiel bei einer groben Verletzung der Verkehrsregeln, die eine ernsthafte Gefahr für andere darstellt, der Fall. Weitere entsprechende Delikte sind die Teilnahme an einem illegalen Straßenrennen sowie eine Geschwindigkeitsübertretung von mehr als 60 km/h.